Sonntag, 7. Januar 2018

Musterstrafanzeige gegen "GEZ"

Ein freundlicher Freigeist schickte mir diese Musterstrafanzeige - zur freien Verwendung - offenbar nach einer bayrischen Klage von vor 2-3 Jahren nachempfunden.

Natürlich ohne Garantie oder Haftung jegicher Art.
Warnung: wer klagt, fragt, Mittel des Rechtsstaates entgegen eines ungeschriebenen "Untertanenkodex" einsetzt oder bemüht, könnte als "Reichsbürger" oder sonstig titulierter "Papierterrorist" in die Annalen der Verfassungsschützer eingehen - denn laut Tagesspiegel "fängt eine Reichsbürgerkarriere oft mit dem Verweigern der Fernsehgebühren an"...


!Formatierung ist scheiße! Lag mir als pdf vor - muss von Euch angepasst werden.
WEitere Warnung vorab: Strafanzeige "wegen des Verdachts auf..." würde ich schreiben - sonst ermöglicht es im Prinzip GEGENANZEIGEN.


Max Mustermann, Gneisenaustraße 75, 10961 Berlin

An die
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin

Datum: XX.XX.2017

Betreff: Strafanzeige und Strafantrag


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die Firma „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln) - die vormals mit derselben Umsatzsteuer-ID unter GEZ frmierte –
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges (bzw. organisierter Kriminalität), Nötigung, Nachstellung sowie aller anderen relevanten Straftatbestände. Außerdem stelle ich Strafantrag.


Begründung:

Seit Jahren werden mir trotz gesetzlicher Befreiung (!!!) Schreiben unter dem Titel „Zahlung der Rundfunkbeiträge“, einer Beitragsnummer und immer höheren Forderungen zugestellt (s. d. Beweismittel), obwohl ich mit dieser Firma weder einen Vertrag geschlossen, noch ein diesbezügliches Bei -
tragskonto eröffnet habe und es keinerlei andere Berechtigung für diese Forderungen gibt.
Ausweislich des Impressums (auf der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de) handelt es sich bei die -
ser Firma um eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung, die demzufolge keine Forderungen
erheben darf. Auch ist der Beitragsservice kein Amt mit Beamtenstatus, weshalb er (ohne meine Ein -
willigung) auch keinerlei Zwangsverordnungen erlassen und einseitige Verträge abschließen darf.
D.h., dass es keinerlei gesetzliche Grundlage für diese Forderungen gibt. Ein „Staatsvertrag“ kann
diese Bedingung nicht erfüllen und ist zudem sittenwidrig, da einseitige Verträge (ohne die Mitwir -
kung und zu Lasten Dritter) nicht abgeschlossen werden dürfen. Die privatrechtliche Firma „ARD,
ZDF und Deutschlandradio“ ist demnach eine Geldeintreiberfrma in Form einer „Drückerkolonne“,
welche den Anschein von Staatlichkeit vortäuscht. Das ist m. E. Nötigung und organisierter Betrug.
Aus dem Impressum der o.g. Internetseite ist zu ersehen, dass es sich um eine privatrechtliche Firma
mit der Umsatzsteueridentifkationsnummer DE 122790216 und einem Geschäftsführer handelt. Wer
eine UstID erhalten darf, geht klar aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG) § 27a hervor.

Dort steht:

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifkationsnummer. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine
Umsatzsteuer-Identifkationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.
Demnach erhalten Unternehmen und andere juristische Personen eine UStID.Bemerkenswert ist auch, was unter dem Impressum steht:
ARD ZDF Deutschlandradio (AZD) ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschafts -
einrichtung. - Wie kann etwas öffentlich-rechtlich und gleichzeitig nicht rechtsfähig sein?
Die AZD verkündet, dass der RBStV durch die Länderparlamente legitimiert wurde. Dies ist zwar richtig, doch fehlen auf den Gesetz- und Verordnungsblättern Unterschriften.

1. Der RBStV ist kein Vertrag und kein Gesetz
BGB § 126 Schriftform: (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben
Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so
genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
Es steht nirgends, welche Staaten einen Staatsvertrag geschlossen haben und wer überhaupt was
bewilligt hat. Geschweige denn, dass es ein Bundesgesetzblatt zur Einführung dieses „Gesetzes“ gibt.
Dieser RBStV ist nur eine Information. Als gesetzliche Grundlage hätte ein Parlament ein rechtsgül -
tiges Gesetz verabschieden müssen. Dies ist hier nicht geschehen, da es weder auf dem RBStV noch
auf den Beschlüssen der Länder Unterschriften gibt.

2. Der RBStV ist nicht unter den Gesetzen zu fnden
Unter www.gesetze-im-internet.de sind alle Gesetze und Verordnungen zu fnden. Die AZD beteuert
immer wieder, dass die gesetzliche Grundlage der RBStV sei. Dies ist falsch.

3. AZD beruft sich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz
Die AZD beruft sich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz und tut damit, was nur Behörden dürfen.
Wenn der Bürger Unterschriften und direkte Ansprechpartner verlangt, wird umgehend mit Mah -
nungen und Zwangsvollstreckung gedroht. Das ist nicht nur Nötigung, sondern mafos, denn ohne
Unterschrift kann nach den geltenden Rechtsnormen kein Dokument rechtsgültig sein.

4. Ohne rechtliche Grundlage kann AZD nicht klagen
Das Landgericht Tübingen hat am 19. Mai 2014 einen Beschluss gefasst, der alle Punkte des Vortrags
bestätigt. Das alte Urteil des Amtsgerichtes wurde am 08.01.2015 (Az: 5 T 296/14) aufgehoben. Da -
bei wurde noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass dieser Beschluss für alle Bundesländer gilt (!).

5. Gesetze können nicht gekündigt werden zum weiteren Beweis, dass die Geldforderung ohne gesetzliche Grundlage erhoben wird und somit Nötigung und Betrug vorliegt, sei auf § 15 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Vertragslaufzeit/Kündigungsfrist) verwiesen. Gesetze sind nicht kündbar und haben auch keine Vertragslaufzeit!
Die Firma „AZD Beitragsservice“ handelt also rechtswidrig, erfüllt die Tatbestände der Nötigung (u.a. durch Säumniszuschläge und versuchte Zwangsvollstreckungen) und des banden- und gewerbsmäßigen Betruges durch Vortäuschung von Staatlichkeit und Rechtsfähigkeit sowie unberechtigte Zahlungsaufforderungen.

Bitte teilen Sie mir das Aktenzeichen der Ermittlungen und den Ausgang des Verfahrens mit.





HINWEIS zum Verlauf und AUSGANG des VERFAHRENS

Der Initial-Kläger schrieb mir soeben:

Am 1. März teilte mir die Staatsanwaltschaft mit, dass sie die Ermittlung eingestellt habe (Dokument 1)

Daraufhin machte ich von dem mir zustehenden Beschwerderecht bei der Generalstaatsanwaltschaft Gebrauch (Dokument 2)

Am 13. März wurde mir ein neues Aktenzeichen mitgeteilt (Dokument 3)


Am 9. April erfolgte die m. E. unbegründete endgültige Einstellung des Verfahrens (Dokument 4).

Damit macht sich die Staatsanwaltschaft aus meiner Sicht die Rechtsbeugung des Beitragsservice zueigen.
Ich gedenke nun, den Europäischen Gerichtshof anzurufen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen