Antrag auf Zulassung des Beistandes (der anonym bleiben möchte)

Erklärung von 

[Name des vom Jobcenter vorgeladenen Menschen___________________] 

und

Antrag auf Zulassung des Beistandes (bestehend aus _Menschen)
und Hilfsantrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit versichere ich Ihnen, das es sich bei dem mich begleitenden Beistand* (bestehend aus_ Menschen) zu Ihrer Vorladung zum Gespräch am ____, um _____ Uhr um Menschen handelt, die weder Rechtsdienstleistungen, noch außergerichtliche Rechtsdienstleistungen im Rahmen meiner Begleitung erbringen.

Sie sind weder juristisch ausgebildete Richter oder Rechtsanwälte, noch im Rahmen ihrer Begleitung für rechtsdiensterbringende Vereine tätig.

Sie sind Menschen die mich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und Freundschaft begleiten und ihr privates Wissen und Erfahrungen einbringen. Hierfür erhalten und fordern sie keine finanziellen Mittel.

Antrag:


Hiermit stelle ich Antrag auf die Zulassung meines Beistandes (bestehend aus _ Personen/Menschen) zum heutigen von Ihnen unter Rechtsfolgenbelehrungen anberaumten Vorladung zum Gespräch am ______ um ___ Uhr,

sowie Hilfsantrag im Falle der Ablehnung des Beistandes auf einen sofortigen schriftlichen Ablehnungsbescheid


mit freundlichem Gruß

Datum/Ort





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Hinweise


Diesen Antrag stellt ein Jobcenter"kunde" persönlich bei seiner Vorsprache - bevor diese startet. 

Im Antrag geht es darum, den Bedenken des Jobcenters hinsichtlich "anonmyer Beistandsmenschen" die Angst zu nehmen, diese könnten "bezahlte Rechtsdienstleistungen" erbringen und müssten daher zurückgewiesen werden oder sich ausweisen.

Ferner haben Jobcenter oft einschränkende Hausordnungen, die strengere Regeln als das SGB selbst vorsehen, sie schränken Beistandsmenschenanzahl auf 2 Leute ein und zuweilen willkürlich oder hausintern üblich auf nur einen Menschen.

Realitätsverdreherisch wird dann oft behauptet, der "Vorgeladene" habe das Gespräch nicht führen wollen (worauf man ihm die Inhalte des Gesprächs verschweigt oder ihn sogar einer "Nichtvorsprache" gleichsetzend sanktioniert).


Dieser o.g. Antrag wurde von FriGGa Wendt am 23. November zu ihrem Vorladungstermin im Jobcenter abgegeben. Der sofortige schriftliche Ablehungsbescheid blieb aus - mit dem Hinweis des Jobcentermitarbeiters (Bereichsleiters), dass alle Abläufe ihre Zeit bräuchten (Anmerkung: die hätte er rein theoretisch gehabt ANSTELLE des wegen seiner Einschränkungen nicht möglichen Gespräches) FriGGa Wendt und Beistandsmenschen warten auf einen schriftlichen Ablehnungsbescheid per Post, um dagegen Rechtsmittel einzulegen.

Das Jobcenter hat nach hiesiger Rechtsauffassung maximal 1/2 Jahr Zeit - darf aber zwischenzeitlich nichts anderes erlassen, das auf diesem oder vergleichbarem Ablehnungsbescheid erst aufbauen könnte.

Es müsste den Beistand in der von Frau Wendt bestellten Form ihr versagen, schriftlich und begründet, dann verfügen, dass Frau Wendt ohne Beistand das Gespräch unter Androhung von Sanktion führen muss, ihr auch belegen, dass und was sie ggf. selber sagen muss, sonst wird kein sanktionserzwungenes  Gespräch  mehr stattfinden.

Das Schweigen, in das das Jobcenter mittels Sanktionsauflagen-Szenarien im Falle ehrlicher Aussagen zwingen will hinsichtlich der realen Umstände einer Bewerbungssituation (siehe Wahrheitspatenschaft.de), wird zu einem Schweigen gegenüber dem Jobcenter selbst. schließlich wird alles, was man sagt, potentiell gegen einen verwendet - welcher Unternehmer im Leistungsbezug ließe sich da noch feiwillig in die Aktien gucken?



 *Hinweis Dritter nach Erfahrungsaustausch:
Der Beistand ist ein "Sozialer Beistand".



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Weitere Erläuterungen zur möglichen "Endlosschleife":

Vorladung->abgelehnter Beistand->Termin sanktionsfrei "nicht stattgefunden"->neue Einladung


"[...]

[...]
 
Unter anderem heißt es dort:
"In SGB X §13 Abs. 4 ist eindeutig festgehalten, dass jedem Leistungsbezieher das Recht zusteht, einen Beistand mitzubringen. Falls der Beistand also abgeleht wurde (Anm. von mir: weil sich die die Beistandspersonen also nicht ausweisen möchten), sollte der Leistungsempfänger in jedem Fall auf die Erhaltung eines neuen Termins bestehen - ohne Beistand muss er den aktuellen Termin nicht wahrnehmen."

[...]

- Beistand abgelehnt (aus welchen Gründen auch immer, z. B. keine Vorlage von Ausweisen)

- Folge: "Kundin" muss den Termin nicht wahrnehmen ohne Beistand (Meldung ist ja erfolgt, also kein Meldeversäumnis; Meldung schriftlich bestätigen lassen [...]

- Folge: Erhalt, bzw. Zusendung eines neuen Termins

- Folge: "Kundin" erscheint zum neuen Termin wieder mit ihren (selben) Beistandspersonen ..........und jetzt droht das Ganze in die Endlosschleife zu gelangen.
 [...]
Man lädt die "Kundin" sozusagen nur noch vor (ein), um ihr einen Stempel auf die Einladung zu zimmern und ihr damit zu bestätigen, dass sie ihren Meldetermin wahrgenommen hat.

Dass kein Beratungsgespräch - oder was auch immer das Anliegen der Vorladung war - stattgefunden hat, kann nun nicht mehr der "Kundin" angelastet werden.
Denn, ohne Beistand muss er (sie) den aktuellen Termin nicht wahrnehmen!

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