Es erfolgte keine Reaktion des Absenders - dafür aber eine Anhörung des Jobcenters, die erfolgreich abgewendet wurde vor einer Verhängung.
Hier sein Bewerbungsschreiben:
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Betreff: Bewerbung um die Stelle als Datenschützer 10000-??????????-S Sehr geehrte Frau [Name], wie ich vom Arbeitsamt erfahren habe, suchen Sie einen neuen Mitarbeiter. Um diese Stelle bewerbe ich mich. Um dem notwendigen Datenschutz zu genügen, bitte ich Sie mir Ihren öffentlichen PGP-Schlüssel zu schicken, damit ich Ihnen die bei einer Bewerbung üblichen, beziehungsweise von Ihnen gewünschten persönlichen Daten und Unterlagen auf diesem Wege schicken kann. Alternativ möchte ich Ihnen meine Unterlagen gerne in schriftlicher Papierform auf dem Postweg zukommen lassen. Im Anhang schicke ich Ihnen meinen öffentlichen PGP-Schlüssel. Bitte schicken Sie alle Nachrichten, die meine persönlichen Daten und Unterlagen beziehungsweise ein Arbeits- oder Angestelltenverhältnis betreffen ausschließlich PGP-verschlüsselt, eine Veröffentlichung meiner persönlichen Daten und Unterlagen (zum Beispiel durch unverschlüsselte elektronische Nachrichten) untersage ich ausdrücklich. Mit freundlichem Gruß [Name]
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Den Vorgang beschreibt er hier:
[...]
Falls die Firma tatsächlich positiv antwortet (weitere Unterlagen
anfordert), bewarb ich mich entweder ganz normal schriftlich auf
postalischem Weg oder per PDF PGP-verschlüsselt.[...]
Die EDV-schriftliche Bewerbung habe ich öfters verschickt (immer wenn
es bei einem sog. Vermittlungsvorschlag mit Sanktionsdrohung keine andere
Möglichkeit gab). Meist gab es keine Antwort, manchmal auch eine
automatische Eingangsbestätigung oder eine Absage, selten wurde um
postalische Bewerbung gebeten, 1 Mal bekam ich den PGP-Schlüssel zugesandt,
1 Mal hatte ich den PGP-Schlüssel schon auf der Internet-Seite gefunden und
mich ganz normal per PDF PGP-verschlüsselt beworben (worauf aber nichts
passierte).
2 Mal hintereinander um den Jahreswechsel 2012/2013 bekam ich von [...Bezeichnung des AV ... ] schriftliche Sanktionsanhörungen mit dem Vorwurf, ich hätte das Zustandekommen eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses von vornherein verhindert indem ich mich beim Arbeitgeber weder beworben noch gemeldet hätte.
Darauf habe ich jeweils mit dem Schreiben Sanktionsanhörung
EDV-schriftliche Bewerbung geantwortet und jeweils einen Ausdruck der
konkreten EDV-schriftlichen Bewerbung angehängt, wobei ich meine
Absenderadresse geschwärzt hatte. (Ich hatte ohnehin den Eindruck er [der AV] macht das um an meine E-Mail Adresse zu kommen. Es waren auch nur diese 2 Male.)
Später habe ich dann bei einer Akteneinsicht diese Verbis-Einträge gelesen:
1. "Kd. gibt an, sich per E-Mail beim AG beworben zu haben. Er habe keine Nachricht bekommen, dass die E-Mail nicht angekommen sei. Er habe auch keine Antwort des AGs bekommen. Angaben des Kd. sind glaubwürdig, da Kd. sehr zuverlässig ist. Wichtiger Grund liegt vor, keine Sanktion."
2. "Keine Sanktion, da Wunsch des Kd. nach Sicherheit des E-Mailverkehrs nachvollziehbar ist und als wichtiger Grund anerkannt werden kann."
[...]
Hier sein Text zur Sanktionsanhörung:
schriftliche Anhörung vom [Datum], Ihr Zeichen: [Zeichen] Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom [Datum] erhielt ich von Ihnen per Post einen "Vermittlungsvorschlag" mit der Referenznummer [Referenznummer] mit der Aufforderung mich bei der angegebenen Firma ausschließlich EDV-schriftlich (per E-Mail) zu bewerben. Ihre Behauptung mir sei am [Datum] ein Beschäftigungsverhältnis angeboten worden ist somit falsch. Am [Datum] bewarb ich mich auf die einzige vorgesehene Weise EDV-schriftlich bei Frau [Name] der Firma [Firmenname] GmbH. Ein Ausdruck dieser Bewerbung ist diesem Schreiben beigefügt. Da ich keine Rückmeldung erhalten habe, daß diese Nachricht nicht zugestellt werden konnte ist sicher, daß diese Nachricht den Empfänger erreicht hat. Ich habe jedoch nie eine Antwort auf meine Nachricht erhalten und somit auch kein konkretes Beschäftigungsangebot. Die Behauptung des Arbeitgebers ich hätte mich weder beworben noch gemeldet ist somit falsch. Daraus folgt, daß auch Ihre Behauptung, ich hätte durch mein Verhalten das Zustandekommen einer Tätigkeit von vornherein verhindert, ebenso falsch ist. Einer Sanktionierung fehlt somit jegliche Grundlage. Sie wäre ebenso rechtswidrig, wie die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Rechtsfolgenbelehrung es ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen entschieden, daß das soziokulturelle Existensminimum, das der Regelsatz zusammen mit der Leistung für Wohnung und Heizung darstellt, unverfügbar ist und in jedem Fall und jederzeit sicherzustellen ist. Da ich keine Leistungen erhalte die über das soziokulturelle Existensminimum hinausgehen, wäre jede Sanktion ein Verstoß gegen meine durch die Verfassung garantierten Grundrechte und somit grund- und menschenrechtswidrig. Ich fordere Sie hiermit nachdrücklich auf meine Grundrechte zu achten und mir keine Schreiben mehr zu schicken, die Rechtsfolgenbelehrungen mit Sanktionsdrohungen oder Leistungsverweigerungsmöglichkeiten enthalten.
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