Bewerbung per verschlüsselter E-Mail

 Ein Hartz-IV-Betroffener bewarb sich bei Zwangszuweisungen schriftlich per E-Mail - allerdings wollte er nur verschlüsselt kommunizieren und schickte dazu seinen (öffentlichen) PGP-Schlüssel mit.

Es erfolgte keine Reaktion des Absenders - dafür aber eine Anhörung des Jobcenters, die erfolgreich abgewendet wurde vor einer Verhängung.

Hier sein Bewerbungsschreiben:
 
****************************************** 
 
Betreff: Bewerbung um die Stelle als Datenschützer 10000-??????????-S

Sehr geehrte Frau [Name],

wie ich vom Arbeitsamt erfahren habe, suchen Sie einen neuen Mitarbeiter.
Um diese Stelle bewerbe ich mich.

Um dem notwendigen Datenschutz zu genügen, bitte ich Sie mir Ihren
öffentlichen PGP-Schlüssel zu schicken, damit ich Ihnen die bei einer
Bewerbung üblichen, beziehungsweise von Ihnen gewünschten persönlichen
Daten und Unterlagen auf diesem Wege schicken kann.

Alternativ möchte ich Ihnen meine Unterlagen gerne in schriftlicher
Papierform auf dem Postweg zukommen lassen.

Im Anhang schicke ich Ihnen meinen öffentlichen PGP-Schlüssel. Bitte
schicken Sie alle Nachrichten, die meine persönlichen Daten und Unterlagen
beziehungsweise ein Arbeits- oder Angestelltenverhältnis betreffen
ausschließlich PGP-verschlüsselt, eine Veröffentlichung meiner persönlichen
Daten und Unterlagen (zum Beispiel durch unverschlüsselte elektronische
Nachrichten) untersage ich ausdrücklich.


Mit freundlichem Gruß
                        [Name]
 ---------------------------------------

 Den Vorgang beschreibt er hier:
 [...]
Falls die Firma tatsächlich positiv antwortet (weitere Unterlagen
anfordert), bewarb ich mich entweder ganz normal schriftlich auf
postalischem Weg oder per PDF PGP-verschlüsselt.
[...]
Die EDV-schriftliche Bewerbung habe ich öfters verschickt (immer wenn
es bei einem sog. Vermittlungsvorschlag mit Sanktionsdrohung keine andere
Möglichkeit gab). Meist gab es keine Antwort, manchmal auch eine
automatische Eingangsbestätigung oder eine Absage, selten wurde um
postalische Bewerbung gebeten, 1 Mal bekam ich den PGP-Schlüssel zugesandt,
1 Mal hatte ich den PGP-Schlüssel schon auf der Internet-Seite gefunden und
mich ganz normal per PDF PGP-verschlüsselt beworben (worauf aber nichts
passierte).

2 Mal hintereinander um den Jahreswechsel 2012/2013 bekam ich von
[...Bezeichnung des AV ... ] schriftliche Sanktionsanhörungen mit dem Vorwurf, ich hätte das Zustandekommen eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses von vornherein verhindert indem ich mich beim Arbeitgeber weder beworben noch gemeldet hätte. 

Darauf habe ich jeweils mit dem Schreiben Sanktionsanhörung
EDV-schriftliche Bewerbung geantwortet und jeweils einen Ausdruck der
konkreten EDV-schriftlichen Bewerbung angehängt, wobei ich meine
Absenderadresse geschwärzt hatte. (Ich hatte ohnehin den Eindruck er [der AV] macht das um an meine E-Mail Adresse zu kommen. Es waren auch nur diese 2 Male.)
Später habe ich dann bei einer Akteneinsicht diese
Verbis-Einträge gelesen:
1. "Kd. gibt an, sich per E-Mail beim AG beworben zu haben. Er habe keine Nachricht bekommen, dass die E-Mail nicht angekommen sei. Er habe auch keine Antwort des AGs bekommen. Angaben des Kd. sind glaubwürdig, da Kd. sehr zuverlässig ist. Wichtiger Grund liegt vor, keine Sanktion."
2. "Keine Sanktion, da Wunsch des Kd. nach Sicherheit des E-Mailverkehrs nachvollziehbar ist und als wichtiger Grund anerkannt werden kann."
[...]


Hier sein Text zur Sanktionsanhörung:

schriftliche Anhörung vom [Datum], Ihr Zeichen: 
[Zeichen]


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom [Datum] erhielt ich von Ihnen per Post 
einen "Vermittlungsvorschlag" mit der Referenznummer 
[Referenznummer] mit der Aufforderung mich bei der 
angegebenen Firma ausschließlich EDV-schriftlich (per 
E-Mail) zu bewerben. Ihre Behauptung mir sei am [Datum] 
ein Beschäftigungsverhältnis angeboten worden ist somit 
falsch.

Am [Datum] bewarb ich mich auf die einzige vorgesehene 
Weise EDV-schriftlich bei Frau [Name] der Firma 
[Firmenname] GmbH. Ein 
Ausdruck dieser Bewerbung ist diesem Schreiben beigefügt. Da 
ich keine Rückmeldung erhalten habe, daß diese Nachricht 
nicht zugestellt werden konnte ist sicher, daß diese 
Nachricht den Empfänger erreicht hat. Ich habe jedoch nie 
eine Antwort auf meine Nachricht erhalten und somit auch 
kein konkretes Beschäftigungsangebot. Die Behauptung des 
Arbeitgebers ich hätte mich weder beworben noch gemeldet ist 
somit falsch. Daraus folgt, daß auch Ihre Behauptung, ich 
hätte durch mein Verhalten das Zustandekommen einer 
Tätigkeit von vornherein verhindert, ebenso falsch ist.

Einer Sanktionierung fehlt somit jegliche Grundlage. Sie 
wäre ebenso rechtswidrig, wie die dem Vermittlungsvorschlag 
beigefügte Rechtsfolgenbelehrung es ist. Das 
Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen 
entschieden, daß das soziokulturelle Existensminimum, das 
der Regelsatz zusammen mit der Leistung für Wohnung und 
Heizung darstellt, unverfügbar ist und in jedem Fall und 
jederzeit sicherzustellen ist. Da ich keine Leistungen 
erhalte die über das soziokulturelle Existensminimum 
hinausgehen, wäre jede Sanktion ein Verstoß gegen meine 
durch die Verfassung garantierten Grundrechte und somit 
grund- und menschenrechtswidrig. Ich fordere Sie hiermit 
nachdrücklich auf meine Grundrechte zu achten und mir keine 
Schreiben mehr zu schicken, die Rechtsfolgenbelehrungen mit 
Sanktionsdrohungen oder Leistungsverweigerungsmöglichkeiten 
enthalten. 
 
 
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