Freitag, 15. Februar 2013

"Objektive Maßstäbe" zur Anerkennung von Ausreden

Aus der Rechtsfolgenbelehrung §§31-31b SGBII

"Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für den Pflichtverstoß darlegen und nachweisen können. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung."


 Eine Frage: was sind "objektive Maßstäbe"? Sowas existiert meiner Meinung nach nichtmal in der Naturwissenschaft - wo Gesetze letztlich wirklich bindend sind - egal ob wir Menschen sie mit unseren Formeln erfassen können oder nicht!

 Meine Meinung:
Ein "objektiver Maßstab" ist sicher nicht durch das Jobcenter gegeben - es müsste stets unfähig, sprich BEFANGEN sein, da es auch nur subjektiv urteilt und nichtmal auf dem Boden des Gesetzgebers (GG) verankert ist, auch wenn das GG SGB II ein wenig "inspiriert" haben könnte.

Meine Begründung:
Ein Jobcenter, das "Sanktionsquoten" auferlegt bekommen hat, sich "statistischen Vorgaben" unterordnen muss, kann niemals "objektiv" auf eine wie auch immer geartete Wirklichkeit reagieren. Es muss stets im eigenen Interesse - vertreten durch die in ihm und durch es beschäftigten sowie deren direkte Geldbewilliger im Hintergrund, agieren. Jobcenter und ihre Auflagen vertreten die Interessen der Arbeitgeberverbände und der von der Arbeitsvermittlung und Trainigsmaßnahmen betroffenen Branche und nicht die "der Steuerzahler" - zu welchen jeder HartzIV-Empfänger auch gehört.

 "Objektive Maßstäbe" können sich in einem Rechtsstaat nur auf sein höchstes und allgemeingültigstes Gesetz beziehen und dieses widerspiegeln.

1. Ich frage hiermit: was genau sind für Sie "objektive Maßstäbe"?

2. Sind damit die Maßstäbe des Grundgesetzes gemeint?

 3. Gibt es eine andere/weitere Veröffentlichung/Bekanntmachung "objektiver Maßstäbe" für die Anerkennung von Absagegründen, die ein Bürger unabhängig von (s)einer konkreten Lebenssituation einsehen kann? Eine Art "Philosphie" die oder "Konzept" wonach Gründe anerkannt oder abgelehnt werden? Was sich "Objektive Maßstäbe" nennt, muss objektiv zu finden und transparent und eindeutig sein!

4. Wer (ggf. namentlich) hat die "Objektiven Maßstäbe" erstellt?

5. Wie werden die "objetkiven Maßstäbe" der subjektiven Position des Einzelfallbetreuers nahegebracht?

 6. Welches Vorgehen geschieht im Falle einer Streitigkeit nach dem "Gleichbehandlungsgrundsatz" bzw. Antidiskriminierungsgesetz, wenn ein Bürger sich anders behandelt sieht als einen anderen aus einem ihm persönlich oder der Öffentlichkeit bekannten Fall? (Bsp.: jemand hatte eine Fahrradpanne und kam nicht zum Termin. Das wurde anerkannt. Ein anderer aus der gleichen Stadt hatte auch eine Fahrradpanne und beruft sich auf den ersten Fall. Trotzdem bekommt er eine Sanktion. Ein Kellner will nicht im Callcenter arbeiten und der Vermittler "lässt es durchgehen" - ein anderer Kellner bekommt sofort eine Anhörung, die er nach dem Muster des ersten Kellners beantwortet, der Vermittler vollstreckt aber eine Sanktion. - wie kann da "objektiv argumentiert" werden?)

7. Wie kann eine Behörde, die eigenmächtig das Grundgesetz und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte für sich interpretiert oder nach Maßgabe ignoriert, erkennen, was "objektive Maßstäbe" sind?

8. Müsste dann nicht recht eigentlich immer erst ein "externer, unparteiischer Dritter" als Vertreter der "Objektiven Sicht" hinzugezogen werden, bevor Gründe für eine Pflicht-Nichterfüllung abgelehnt werden können? Das Jobcenter kann nicht selbst eine Seite gegen den Bürger vertreten und das dann "objektiv" nennen. Nebenbei: Dies entspräche nur dem Grundsatz der Gewaltenteilung, auf der die Bundesrepublik Deutschland beruht. Niemand kann demnach 2 oder 3 solcher oder ähnlicher Aufgaben in sich vereinen: Gesetze machen, nach ihnen urteilen, Vollstrecken... Kläger, Richter und Vollzieher sein. Für die "Einzelfälle" werden aber ständig neue Gesetze/Umgangsformen erschaffen (wie die "Lex Boes") als Individualregelungen: es werden Anklagen erhoben, über die geurteilt (Anhörungen, Sanktionsbescheide) wird und dann wird von der selben Behörde die Strafe vollstreckt durch Entzug der finanziellen Lebensgrundlage (der Grundrechte) - selbst im Knast darf man nicht verhungern oder erfrieren. Sollte sich jemand dort weigern, eine Spielregel einzuhalten, muss er weiterhin ernährt und geschützt werden. Ein Ignorieren, Unterlassen, Abdelegieren oder Verweisen auf irgendwelche kirchlichen Wohltäter, die überlagertes Essen und abgetragene Kleidung nach ihren Kräften freiwillig verschenken, ist nicht erlaubt.

9.In wie fern wird eine Argumentation anerkannt, die so lautet: "Ich beuge konnte mich Ihrer Forderung xyz (Bewerbung, Termin, Maßnahme) nicht beugen, da diese nach "objektiven Maßstäben" nicht mit der Wahrung meiner grundgesetzlichen Menschenwürde vereinbar sind"*

10. hat der sog. "Kunde" - der eigentlich nicht Kunde eines privatwirtschaftlichen Unternehmens, sondern Grundrechtsträger ist, ganz allgemein gesprochen Möglichkeiten, die "objektiven Maßstäbe" mitzugestalten?

11. in wie fern begründet das Jobcenter im Falle einer Nichtanerkennung eines vom "Kunden" genannten Grundes sein Sanktionsbeharren dem Kunden - und welche Quellen gibt es dabei an?

12. Bei welchen Personen, Instanzen oder Beratern holt sich ein Jobcenter Rat ein, wenn es durch hartnäckige Kunden dazu gedrängt wurde, einen Beweis oder Beleg für "objektive Maßstäbe" oder die "Objektivität" eines Maßstabes zu erbringen?

 Bitte beantworten Sie mir die Fragen alle einzeln und jede davon. Mit besten Grüßen,  ggkhjkhjkhjk


*Oder solche Einzelfälle:

"ich konnte mich bei Ihrer vorgeschlagenen Stelle nur mit einem Zusatzblatt an den Arbeitgeber bewerben, in welchem ich meinen Unfreiwillen erklärte, mit dem ich durch die Sanktionsandrohungen zur Bewerbung genötigt wurde. Ich teilte dem von Ihnen vorgeschlagenen Arbeitgeber wahrheitsgemäß mit, dass ich meine Persönlichkeit und meine Lebenssituation ungern oder nur aus Not bereit bin aufzugeben, weil das Jobcenter mich geschickt hat."

 "ich habe mich nicht bei 15 Stellen im letzten Monat beworben, weil ich keine 15 Stellen gefunden habe - die Kostenübernahme für Internet und Tageszeitung erfolgte nicht durch das Jobcenter und ebenso erhielt ich kein einziges Stellenangebot von Ihnen. Die auf Laternenpfählen ausgehängten Stellenangebote erforderten Anrufe und wie Sie wissen kann ich nicht kostenlos telefonieren und habe kein eigenes Telefon - ich müsste laut Regelsatz ca. 14 Jahre auf ein Telefon sparen - ich habe also nur initiativ in Läden herumgefragt"

 "Ich habe die Maßnahme abgebrochen, weil sie nach objektiven Maßstäben aus Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (sowie nach Hinweisen meines Biographieforschers) nicht zur objektiven Verbesserung meiner Situation beiträgt. Die Teilnehmer dieser Maßnahmen verringern ihre Chancen gegenüber denen, die sich ehrenamtlich engagieren oder unbezahlten Aufgaben aus der Nachbarschaft stellen."

Dienstag, 12. Februar 2013

Info/Aufklärung für Arbeitgeber

Zu entwickeln: Aufklärungsblätter für Arbeitgeber Was Arbeitsgeber über Hartz IV wissen müssen... [...] Beschreibung: Zwangsarbeiter-Warnhinweise für Arbeitgeber, die über das JC Stellen ausschreiben lassen und somit Bewerbungen erhalten, die auf Grundlage von Erpressung erstellt werden Möglichkeit hat NEIN zu sagen. erste Entwürfe https://sites.google.com/site/ichbinbildungstraeger/projektbeitraege/info-aufklaerung-fuer-arbeitgeber

Auch hier: Abmahungen an die Jobcenter/Zeitarbeitsfirmen
Aktionen bei Bewerbungen von CHRISTEL T. oder RALPH BOES
sowie die Vorgehensweise vom Wendeberater.de sind bezeichnend: www.wir-klagen-an.de